Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Abs. 4). Bei innerkantonalen Kompetenzkonflikten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die KESB, an welche die Sache durch das Gericht in der Folge überwiesen wird, an dessen Entscheid gebunden ist. Bei interkantonalen Kompetenzkonflikten stellt sich die Frage, ob das angerufene Gericht auch einen für den anderen Kanton verbindlichen Entscheid fällen kann, der vom Gemeinwesen beschwerdeweise weitergezogen werden kann, oder aber, ob diesfalls ein Klageverfahren nach Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG;