In der Literatur zu Art. 450 Abs. 2 ZGB wird kontrovers diskutiert, ob die Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens von Bundesrechts wegen anders als im bisherigen Recht – und abgesehen von Zuständigkeitskonflikten gemäss Art. 444 Abs. 4 ZGB – nicht mehr gegeben sei (vgl. etwa Steck, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 450 ZGB N 31 und 38 f. m.H.). Umstritten ist namentlich, ob ein Gemeinwesen, das die Kosten des Vollzugs von Massnahmen zu tragen hat, zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. für das bisherige Recht auch BGE 135 V 134 E. 3.2). Wie es sich damit verhält, braucht hier indes nicht beurteilt zu werden. 4.2.2. Gemäss Art.