440/441 ZGB N 3 unter Hinweis auf die hier nicht massgeblichen bundesrechtlichen Ausnahmen). Ob jedoch die KESB U., die als Rechtsnachfolgerin der gemeindlichen Vormundschaftsbehörden vom Entscheid des Regierungsstatthalters bezüglich Entziehung der elterlichen Sorge und Errichtung einer Unmündigkeitsvormundschaft zwar direkt betroffen ist, nach neuem Recht infolge ihrer umfassenden Zuständigkeit aber auch selber zur Entziehung der elterlichen Sorge zuständig wäre, ihrerseits legitimiert ist, die Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters (weiter) zu führen, ist gesetzlich nicht geregelt. In der Literatur zu Art.