Zur Beschwerde befugt sind (1.) die am Verfahren beteiligten Personen, (2.) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3.) Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2). Die KESB sind grundsätzlich für alle Aufgaben aus dem Kindes- und Erwachsenenschutz erstinstanzlich zuständig (Vogel, Basler Komm. Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 440/441 ZGB N 3 unter Hinweis auf die hier nicht massgeblichen bundesrechtlichen Ausnahmen).