Ob die KESB zur Beschwerde befugt ist, bestimmt sich – entsprechend dem analog anwendbaren Art. 14a SchlT ZGB, wonach das neue Verfahrensrecht für den vor Kantonsgericht hängigen Prozess massgebend ist – nach dem seit dem 1. Januar 2013 einschlägigen Bundesrecht (…). 4.2.1. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim zuständigen Gericht erhoben werden (Abs. 1). Zur Beschwerde befugt sind (1.) die am Verfahren beteiligten Personen, (2.) die der betroffenen Person nahestehenden Personen und (3.) Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Abs. 2).