ZGB fungiert die Erwachsenenschutz- auch als Kindesschutzbehörde. Die altrechtliche Vormundschaftsbehörde, hier der Gemeinderat V., ist kindes- und erwachsenenschutzrechtlich sachlich nicht mehr zuständig. Dies führt (…) dazu, dass die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) als Beschwerdeführerin für den nicht mehr zuständigen Gemeinderat in den Prozess eintritt. In Anbetracht dessen, dass sich die KESB U. zwar einer materiellen Stellungnahme enthalten, ihrerseits aber an der Beschwerde festgehalten hat, stellt sich die Frage nach ihrer Beschwerdelegitimation. 4.2. Ob die KESB zur Beschwerde befugt ist, bestimmt sich – entsprechend dem analog anwendbaren Art.