Auf Antrag der Beiständin von B. entzog der Regierungsstatthalter im November 2012 X. die elterliche Sorge über B. und wies die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde V. an, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen oder für B. eine Unmündigkeitsvormundschaft anzuordnen. Gegen diesen Entscheid reichte der Gemeinderat V. im Dezember 2012 Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Aus den Erwägungen: 4.1. Gemäss Art. 311 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) ist die Kindesschutzbehörde sachlich zuständig für die Entziehung der elterlichen Sorge. Nach Art. 440 Abs. 3 ZGB fungiert die Erwachsenenschutz- auch als Kindesschutzbehörde.