eine Öffentlichkeitsfahndung blieb erfolglos. Im Oktober 2012 erteilte der Gemeinderat W. (Kanton Zug) den Eheleuten C. eine bis Ende Januar 2013 befristete Pflegeplatzbewilligung zur Aufnahme von B. mit der Begründung, dass der Entscheid über die definitive Bewilligung in die Kompetenz des ab dem 1. Januar 2013 zuständigen Amts für Kindes- und Erwachsenenschutz des Kantons Zug falle. Auf Antrag der Beiständin von B. entzog der Regierungsstatthalter im November 2012 X. die elterliche Sorge über B. und wies die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde V. an, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen oder für B. eine Unmündigkeitsvormundschaft anzuordnen.