{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3H-12-22_2013-09-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10184", "Checksum": "3a25ba054873d990a70af4442328d199"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3H 12 22", "2013 II Nr. 7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.09.2013 3H 12 22 (2013 II Nr. 7)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 444 ZGB, Art. 450 ZGB. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind in Zuständigkeitsfragen auch gegen altrechtliche Entscheide der Regierungsstatthalter beschwerdelegitimiert, soweit diese Anweisungen an die ehemaligen Vormundschaftsbehörden zum Gegenstand haben. | Kindesschutz"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:02:57", "Checksum": "a458057745ecc3b9f5c3c0d97c7620fa", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 11.09.2013 3H 12 22 (2013 II Nr. 7)\nRegeste:\nArt. 444 ZGB, Art. 450 ZGB. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind in Zuständigkeitsfragen auch gegen altrechtliche Entscheide der Regierungsstatthalter beschwerdelegitimiert, soweit diese Anweisungen an die ehemaligen Vormundschaftsbehörden zum Gegenstand haben. | Kindesschutz\n\n Schluss, die Legitimation der KESB im hier zu beurteilenden Fall zu bejahen. Der Gemeinderat V. begründete die von ihm eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde nämlich damit, dass er hinsichtlich der regierungsstatthalterlichen Anweisung, die elterliche Sorge dem Vater zu übertragen oder für B. eine Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB anzuordnen (…), örtlich unzuständig sei. B. habe Wohnsitz in W., womit die entsprechenden zugerischen Behörden zuständig seien (…). Belege dafür, dass und gegebenenfalls in welcher Form sich die Gemeinderäte V. und W. im Vorfeld des angefochtenen Entscheids zur Frage nach der Zuständigkeit für die Übertragung der elterlichen Sorge an den Vater oder die Anordnung einer altrechtlichen Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB ausgetauscht hätten, fehlen zwar. Dies erstaunt indes deshalb nicht, weil der Regierungsstatthalter im angefochtenen Entscheid vom 21. November 2012 die elterliche Sorge von X. gegenüber ihrem Sohn, B., auf Antrag der Beiständin von B. vom 3. Oktober 2012 entzogen hat. Hinzu kommt, dass die Anordnung einer Unmündigkeitsvormundschaft nach Art. 368 aZGB voraussetzte, dass das Fehlen der elterlichen Sorge vorgängig bereits rechtskräftig festgestellt worden war (Schnyder/Murer, Berner Komm., 3. Aufl., Art. 368 ZGB N 96; vgl. auch Langenegger, Basler Komm., 4. Aufl., Art. 368 ZGB N 1 ff., insb. N 6 f.). Die Vormundschaftsbehörde W. war denn auch am vorinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und folgerichtig ebenso wenig Adressatin des angefochtenen Entscheids. 4.3. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten festzuhalten, dass die KESB U. mit Blick auf den Streitgegenstand (…), Art. 444 Abs. 2-4 ZGB und die diesbezügliche Beschwerde- bzw. Klagelegitimation des Gemeinwesens im hier zu beurteilenden Fall beschwerdebefugt ist. Materiell ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinn begründet, als Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids aufzuheben ist. Die Sache geht an die KESB U., damit diese gemäss Art. 444 Abs. 1 ZGB ihre Zuständigkeit prüft und die sachlich gebotenen Kindesschutzmassnahmen verfügt oder aber das Meinungsaustauschverfahren mit der KESB des Kantons Zug durchführt (vgl. Art. 444 Abs. 2-3 ZGB). Kann im Meinungsaustausch keine Einigung erzielt werden, unterbreitet die zuerst befasste Behörde, nach Lage der Akten die KESB U., die Frage ihrer Zuständigkeit der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 444 Abs. 4 ZGB). |"}