Beim vorliegenden Verfahren nach Art. 26 Abs. 2 HKÜ handelt es sich, wie eingangs erwähnt, um ein von Gesetzes wegen grundsätzlich kostenloses Verfahren. Da der Staat für die Kosten aufzukommen hat, rechtfertigt es sich, in Änderung der bisherigen Praxis die genannte Regelung analog darauf anzuwenden. Dies gilt für die Partei- und den Kindesvertreter. Damit bleibt die angemessene Entschädigung der betroffenen Vertreter gewahrt (vgl. BGer-Urteil 5D_213/2015 vom 8.3.2016 E. 7).