(Ausführungen zur konkreten Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteikosten). Dementsprechend werden die geltend gemachten Entschädigungen (…) grundsätzlich zugesprochen, wobei für die Rechtsanwälte wie bei Parteivertretungen mit unentgeltlicher Rechtspflege und bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und für die Rechtspraktikantin praxisgemäss von einem solchen von Fr. 150.-- ausgegangen wird. Bei diesen Ansätzen wird analog § 98 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren (JusG; SRL Nr. 260) 85 % des Honorars ausbezahlt. Beim vorliegenden Verfahren nach Art.