26 Abs. 4 HKÜ), was jedoch vorliegend in Anbetracht des Ergebnisses und im Übrigen auch bei den wirtschaftlichen Verhältnissen der Gesuchsgegnerin nicht zum Tragen kommt. Somit werden von den Parteien keine Gerichtskosten erhoben bzw. diese abgeschrieben, und es gehen die Kosten beider Parteianwälte zu Lasten des Staates. (Ausführungen zur konkreten Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteikosten).