| | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: Somit werden von den Parteien keine Gerichtskosten erhoben bzw. diese abgeschrieben, und es gehen die Kosten beider Parteianwälte zu Lasten des Staates. (Ausführungen zur konkreten Höhe der Gerichtsgebühr und der Parteikosten). Dementsprechend werden die geltend gemachten Entschädigungen (…) grundsätzlich zugesprochen, wobei für die Rechtsanwälte wie bei Parteivertretungen mit unentgeltlicher Rechtspflege und bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 230.-- und für die Rechtspraktikantin praxisgemäss von einem solchen von Fr. 150.-- ausgegangen wird.