Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin dann von der Pflicht, Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG). Dass ein Kläger das Risiko hat, für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers belangt zu werden, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung ein finanziell grösseres Risiko hinnehmen.