BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreits an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte.