Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 3.3.2. In der Botschaft zum BehiG (BBl 2001 1715 ff.) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel "Anpassung der Dienstleistungen der Kantone" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden.