Insbesondere hat eine gehörlose Person direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV einen Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher. Die Verrechnung dieser Kosten ist nicht zulässig (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 759 f.). Damit findet sich die gesetzliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten des Gebärdendolmetschers durch den Kanton in Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 5.6.2013, RT120035 E. 5). 3.3. Zum gleichen Ergebnis führt die direkte Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG).