In solchen Fällen können gemäss Lehre die negativen Auswirkungen einer Behinderung durch Kompensationsmassnahmen regelmässig gemildert oder gar aufgehoben werden. Es besteht im Rahmen der Verhältnismässigkeit dort, wo Infrastruktur und Dienstleistungen des Staates betroffen sind, wozu auch die Gerichte zu zählen sind, eine grundrechtliche Pflicht – und damit ein entsprechender individualrechtlicher Anspruch – zur Verhinderung einer mittelbaren Diskriminierung mittels kompensatorischer Massnahmen. Insbesondere hat eine gehörlose Person direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV einen Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher.