Damit werden sie gegenüber den Hörenden benachteiligt. Ihren Grund findet diese Benachteiligung einerseits in der körperlichen Beeinträchtigung der Gehörlosen als auch in der sozialen Gegebenheit, dass der Verfahrensablauf am Gericht (mit Bezug auf das mündliche Verfahren) auf Hörende ausgerichtet ist. In solchen Fällen können gemäss Lehre die negativen Auswirkungen einer Behinderung durch Kompensationsmassnahmen regelmässig gemildert oder gar aufgehoben werden.