aber ein mündliches Verfahren durchgeführt wird. Gehörlose Personen sind diesfalls zufolge ihrer Behinderung einem gegenüber hörenden Personen in derselben Situation erhöhten Kostenrisiko respektive erhöhten Kosten ausgesetzt. Dies führt insoweit zu einer Ausgrenzung aufgrund ihrer Behinderung, als sie nur unter der Übernahme eines erhöhten Kostenrisikos auf Durchsetzung ihrer Rechte klagen können respektive bei einem Unterliegen höhere Kosten zu tragen haben. Damit werden sie gegenüber den Hörenden benachteiligt.