E. 4.3.2 m.w.H.). 3.2.2. Vorliegend wurden den Parteien die Gebärdendolmetscherkosten nicht wegen der Behinderung der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern weil die Dolmetscherkosten im Zivilverfahren grundsätzlich zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Vorinstanz ist damit mit den Dolmetscherkosten gleich verfahren, wie sie dies bei einer nicht gehörlosen Person, welche der Amtssprache nicht mächtig ist und daher eines Dolmetschers bedarf, tun würde. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. 3.2.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt.