| Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 3. Kosten des Gebärdendolmetschers 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 lit. e und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) seien die Kosten eines Gebärdesprachdolmetschers nicht Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten und könnten nicht den Parteien auferlegt werden.