{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-23-10_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10986", "Checksum": "58108d9391f3ffcdeb6c41c10218d52c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 23 10", "2023 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.08.2023 3C 23 10 (2023 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten eines Gebärdendolmetschers sind keine Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten. 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Diese sind vom Kanton zu übernehmen. | Art. 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen; Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 8 Abs. 4 BV, Art. 29a BV, Art. 122 Abs. 2 BV; Art. 1 Abs. 1 BehiG, Art. 2 Abs. 4 BehiG, Art. 3 lit. e BehiG, Art. 8 Abs. 1 BehiG; Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO. | Familienrecht\n\n Dienstleistungen erbringen, die einem breiten Publikum angeboten würden. Zu erwähnen seien beispielsweise die Registerämter (Grundbuch, Handelsregister, Zivilstandsregister). Die Dienstleistungen dieser Institutionen müssten Menschen mit Behinderungen grundsätzlich zugänglich sein. Unter Dienstleistungen des Gemeinwesens versteht die Botschaft diejenigen der Gemeinden, Kantone und des Bundes (S. 1779). Wenn in Bezug auf das Grundbuch- und Handelsregisteramt von Dienstleistungen gemäss Art. 3 lit. e BehiG ausgegangen wird, so muss dies auch für die Gerichte gelten. Schliesslich hat gestützt auf die Bundesverfassung jede Person Anspruch auf Beurteilung einer sie betreffenden Rechtsstreitigkeit durch eine richterliche Behörde (Art. 29a BV). Allerdings wird dem Bund in Art. 8 Abs. 4 BV keine neue Gesetzgebungskompetenz eingeräumt, sondern lediglich ein Gesetzgebungsauftrag erteilt, weshalb er in den angestammten Zuständigkeitsbereichen der Kantone keine Vorschriften über die Gleichstellung der Behinderten erlassen kann (siehe auch Botschaft zum BehiG S. 1783). Da die Kantone für die Organisation der Gerichte und die Rechtsprechung in Zivilsachen zuständig sind (Art. 122 Abs. 2 BV), stellt sich die Frage, ob Art. 3 lit. e BehiG im vorliegenden Fall Anwendung finden kann. Aus folgenden Gründen ist dies zu bejahen. Zwar handelt es sich bei der kantonalen Rechtsprechung um eine Dienstleistung des Kantons, doch wird zumindest das Verfahren vor den kantonalen Instanzen mit der Schweizerischen ZPO bundesrechtlich einheitlich geregelt. Gerade in Bezug auf die zur Diskussion stehenden Prozesskosten sind die Kantone an die entsprechenden Grundsätze in der ZPO gebunden. Hinzu kommt, dass die Art. 2 Abs. 4 und 3 lit. e BehiG auf Dienstleistungen des Bundes und damit auf die im Rahmen einer Bundeskompetenz erfolgende Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne Weiteres anwendbar wären. Weil das Bundesgericht im Instanzenzug jedoch die letzte Instanz darstellt, kann für die unteren Instanzen, auch wenn sie sich auf kantonaler Ebene befinden, nichts anderes gelten. Schliesslich führt der Weiterzug eines Rechtsstreits an eine höhere Instanz systembedingt niemals zu einer Ausweitung der Verfahrensrechte. 3.3.3. Nach dem Gesagten kann sich die hörbehinderte Beschwerdeführerin somit für die Frage der Prozesskosten auf das BehiG stützen, weshalb in einem nächsten Schritt zu prüfen ist, ob eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung des Gerichts vorliegt, wenn die Beschwerdeführerin für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers kostenpflichtig ist. Mit anderen Worten ist die Beschwerdeführerin dann von der Pflicht, Kosten im Zusammenhang mit einem Gebärdensprachdolmetscher zu tragen, zu befreien, wenn der Zugang zum Gericht nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist (vgl. Art. 2 Abs. 4 BehiG). Dass ein Kläger das Risiko hat, für die Kosten eines Gebärdensprachdolmetschers belangt zu werden, führt offensichtlich nicht zu einer Zugangsverweigerung zum Gericht. Hingegen wird dieser erschwert, muss er doch im Vergleich zu einer Person ohne Behinderung ein finanziell grösseres Risiko hinnehmen. 3.3.4. Zu prüfen bleibt die Frage, ob Kosten, welche durch die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers anfallen, zu den Gerichtskosten zu zählen sind. Weder der Botschaft noch den Kommentaren zur ZPO können Ausführungen darüber entnommen werden, ob Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO auch für \"Übersetzungen\" in die Gebärdensprache gilt. Erwähnung finden in diesem Zusammenhang jeweils nur die Fremdsprachen. Der Gesetzgeber hat somit offensichtlich diesen Anwendungsfall vor Augen gehabt. Dieser unterscheidet sich jedoch wesentlich von der Ausgangslage im vorliegenden Fall, in welchem ein hörbehinderter Kläger auf einen Gebärdensprachdolmetscher angewiesen ist. Dies aus folgenden Gründen: Während der Fremdsprachige die Amtssprache zwar hören kann, sie aber nicht versteht, kann der Hörbehinderte die gesprochene Amtssprache nicht verstehen, weil er sie aufgrund seiner Behinderung nicht (genügend) hören kann. Er ist darauf angewiesen, dass ihm ein Gebärdensprachdolmetscher die gesprochene Sprache in Form von Gebärden übermittelt. Die Gebärdensprache ist eine Kommunikationstechnik und stellt für Hörbehinderte ein Hilfsmittel zur Überwindung ihrer Behinderung dar, weshalb sie nicht mit einer (Fremd)Sprache gleichgesetzt werden kann. Weil die Einsetzung eines Gebärdensprachdolmetschers im Prozess bezweckt, dem Hörbehinderten das für ihn nicht Hörbare \"hörbar\" zu machen, sind die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten – analog zu einem technischen Hilfsmittel im Gerichtssaal – zu den Infrastrukturkosten und nicht zu den Prozesskosten zu zählen (vgl. Entscheid des Obergerichts Bern vom 26.11.2013 ZK13 551; Urteil des Tribunal cantonal Vaud vom 12.4.2019, CREC 12 avril 2019/122 E. 3.2; Rüegg/Rüegg, Basler Komm., 3. Aufl. 2017, Art. 95 ZPO N 13). Hinzuweisen bleibt schliesslich, dass diese Auslegung auch dem Grundgedanken von Art. 13 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR. 0.109) entspricht. Nach dieser Bestimmung soll Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen der wirksame Zugang zur Justiz erleichtert werden, unter anderem durch verfahrensbezogene und altersgemässe Vorkehren (vgl. dazu Studer, Komm. UN-Behindertenrechtskonvention, Bern 2023, Art. 16 ff., insbesondere N 68). 3.4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde somit als begründet und ist gutzuheissen."}