{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-08-16", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-23-10_2023-08-16.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10986", "Checksum": "58108d9391f3ffcdeb6c41c10218d52c"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 23 10", "2023 II Nr. 8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 16.08.2023 3C 23 10 (2023 II Nr. 8)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Die Kosten eines Gebärdendolmetschers sind keine Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten. 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Kosten des Gebärdendolmetschers 3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, gemäss Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 2 Abs. 4 i.V.m. Art. 3 lit. e und Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG; SR 151.3) seien die Kosten eines Gebärdesprachdolmetschers nicht Prozesskosten, sondern Infrastrukturkosten und könnten nicht den Parteien auferlegt werden. 3.2. 3.2.1. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Eine Diskriminierung liegt dann vor, wenn eine Person rechtsungleich behandelt wird allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, welche historisch und in der gegenwärtigen sozialen Wirklichkeit tendenziell ausgegrenzt oder sonst als minderwertig behandelt wurde. Die Diskriminierung stellt eine qualifizierte Art von Ungleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Situationen dar, indem sie eine Benachteiligung eines Menschen bewirkt, die als Herabwürdigung oder Ausgrenzung einzustufen ist, weil sie an ein Unterscheidungsmerkmal anknüpft, das einen wesentlichen und nicht oder nur schwer aufgebbaren Bestandteil der Identität der betreffenden Person ausmacht (BGE 141 I 241 E. 4.3.2 m.w.H.). 3.2.2. Vorliegend wurden den Parteien die Gebärdendolmetscherkosten nicht wegen der Behinderung der Beschwerdeführerin auferlegt, sondern weil die Dolmetscherkosten im Zivilverfahren grundsätzlich zu den Gerichtskosten gehören (Art. 95 Abs. 2 lit. d der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Die Vorinstanz ist damit mit den Dolmetscherkosten gleich verfahren, wie sie dies bei einer nicht gehörlosen Person, welche der Amtssprache nicht mächtig ist und daher eines Dolmetschers bedarf, tun würde. Eine Diskriminierung der Beschwerdeführerin liegt nicht vor. 3.2.3. Zu prüfen bleibt jedoch, ob nicht eine indirekte bzw. mittelbare Diskriminierung vorliegt. Eine indirekte Diskriminierung ist dann gegeben, wenn eine Regelung, die keine offensichtliche Benachteiligung von spezifisch gegen Diskriminierung geschützter Gruppen enthält, in ihren tatsächlichen Auswirkungen Angehörige einer solchen Gruppe besonders stark benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 141 I 241 E. 4.3.2). Die Regelung der Übernahme der Dolmetscherkosten im Zivilverfahren benachteiligt gehörlose gegenüber hörenden Personen insoweit, als Erstere auch dann mit dem Risiko der Übernahme von Dolmetscherkosten konfrontiert sind respektive im Falle eines Unterliegens diese zu tragen haben, wenn sie die Amtssprache des von ihnen angerufenen Gerichts beherrschen, aber ein mündliches Verfahren durchgeführt wird. Gehörlose Personen sind diesfalls zufolge ihrer Behinderung einem gegenüber hörenden Personen in derselben Situation erhöhten Kostenrisiko respektive erhöhten Kosten ausgesetzt. Dies führt insoweit zu einer Ausgrenzung aufgrund ihrer Behinderung, als sie nur unter der Übernahme eines erhöhten Kostenrisikos auf Durchsetzung ihrer Rechte klagen können respektive bei einem Unterliegen höhere Kosten zu tragen haben. Damit werden sie gegenüber den Hörenden benachteiligt. Ihren Grund findet diese Benachteiligung einerseits in der körperlichen Beeinträchtigung der Gehörlosen als auch in der sozialen Gegebenheit, dass der Verfahrensablauf am Gericht (mit Bezug auf das mündliche Verfahren) auf Hörende ausgerichtet ist. In solchen Fällen können gemäss Lehre die negativen Auswirkungen einer Behinderung durch Kompensationsmassnahmen regelmässig gemildert oder gar aufgehoben werden. Es besteht im Rahmen der Verhältnismässigkeit dort, wo Infrastruktur und Dienstleistungen des Staates betroffen sind, wozu auch die Gerichte zu zählen sind, eine grundrechtliche Pflicht – und damit ein entsprechender individualrechtlicher Anspruch – zur Verhinderung einer mittelbaren Diskriminierung mittels kompensatorischer Massnahmen. Insbesondere hat eine gehörlose Person direkt gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BV einen Anspruch auf einen Gebärdendolmetscher. Die Verrechnung dieser Kosten ist nicht zulässig (Müller/Schefer, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 759 f.). Damit findet sich die gesetzliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten des Gebärdendolmetschers durch den Kanton in Art. 8 Abs. 2 BV (vgl. Urteil des Obergerichts Zürich vom 5.6.2013, RT120035 E. 5). 3.3. Zum gleichen Ergebnis führt die direkte Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG). 3.3.1. Das BehiG hat zum Zweck, Benachteiligungen zu verhindern, zu verringern oder zu beseitigen, denen Menschen mit Behinderungen ausgesetzt sind (Art. 1 Abs. 1 BehiG). Gemäss Art. 3 BehiG gilt das Gesetz unter anderem für grundsätzlich von jedermann beanspruchbare Dienstleistungen des Gemeinwesens (lit. e). Eine Benachteiligung bei der Inanspruchnahme einer Dienstleistung liegt gemäss Art. 2 Abs. 4 BehiG vor, wenn diese für Behinderte nicht oder nur unter erschwerenden Bedingungen möglich ist. 3.3.2. In der Botschaft zum BehiG (BBl 2001 1715 ff.) wird ausgeführt, dass zu den genannten Dienstleistungen etwa jene von Amtsstellen mit Publikumsverkehr wie das Grundbuch- und Handelsregisteramt gehören (S. 1778). Unter dem Titel \"Anpassung der Dienstleistungen der Kantone\" wird auf Seite 1802 festgehalten, dass die Kantone und Gemeinden verschiedene"}