SR 0.101]). Es widerspräche zudem der Prozessökonomie, wenn eine Partei stets ein Abänderungsverfahren einleiten müsste, um ihre Prozesschancen zu klären und eine Verteilung der Verfahrenskosten nach Ermessen zu erreichen. Aus den genannten Gründen ist auch das selbständige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren, so dass es dem Gericht freisteht, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. |