Das Gericht hat anhand des familienrechtlichen Hauptanspruchs zu prüfen, ob eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht ist. Wenngleich zwischen unverheirateten oder geschiedenen Parteien kein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 170 ZGB (mehr) besteht, hat der Abänderungsanspruch seine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Art. 129 ZGB, Art. 286 ZGB) und – soweit es um die Beurteilung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger geht – hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO).