3.5.4. Stellt eine Partei zur Sicherung eines gefährdeten Beweismittels oder zur Abklärung ihrer Prozesschancen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, um im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren an die Unterlagen zum Einkommen der Gegenpartei zu gelangen, muss nach dem Gesagten ein familienrechtliches Verfahren vorliegen. Die gesuchstellende Partei macht ihr Auskunftsbegehren zwar in einem selbständigen Verfahren um vorsorgliche Beweisführung geltend, der zugrundeliegende Hauptsachenanspruch ist jedoch derselbe wie in einem Abänderungsverfahren.