107 Abs. 1 lit. f ZPO bildet lediglich einen Auffangtatbestand (BGE 139 III 33 E. 4.2 mit Verweis auf die Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., S. 7297 f.). 3.5.3. Als familienrechtliche Verfahren gelten neben den Verfahren zwischen Verwandten (z.B. die Vaterschaftsklage nach Art. 261 ZGB) auch solche zwischen nicht verwandten Personen (z.B. die Klage der unverheirateten Mutter gegen den Vater ihres Kindes nach Art. 295 ZGB). Es fallen grundsätzlich alle eherechtlichen Verfahren des 6. und 7. Titels der Zivilprozessordnung unter die Bestimmung (Sterchi, Berner Komm., Bern 2012, Art. 107 ZPO N 11 und 12;