, S. 7366 f.; BGer-Urteil 5A_104/2009 vom 19.3.2009 E. 2.2.). Für Kinderbelange gilt denn auch einerseits die strenge Untersuchungsmaxime, die – weitergehend als die sogenannte soziale Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO) – ein aktives richterliches Erforschen des Sachverhalts einfordert (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 412) und anderseits die Offizialmaxime, wonach die richterliche Rechtsgestaltung nicht an Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO).