Anders als im klassischen Zivilprozess präsentiert sich die Interessenlage in familienrechtlichen Verfahren regelmässig anders. So sind in familienrechtlichen Verfahren häufig die Belange von Kindern zu regeln, die selbst nicht als materielle Prozessparteien auftreten. Für ihr Wohl sind beide Elternteile verantwortlich, auch wenn ihre Rechte in der Regel von einem Elternteil im eigenen Namen geltend gemacht werden (sog. Prozessstandschaft). Die Interessen der Kinder sind in den familienrechtlichen Verfahren ihrer Eltern zudem stets von Amtes wegen in die Entscheidung miteinzubeziehen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221 ff., S. 7366 f.;