ZPO immer vom Gesuchsteller allein zu tragen seien, soweit der Gesuchsgegner sich "im angezeigten Umfang" zur Wehr setze. Das Verfahren um vorsorgliche Beweisführung diene stets dem Interesse der gesuchstellenden Partei (BGE 140 III 30 E. 3.5). Der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt in der Hauptsache eine Streitigkeit aus Werkvertrag zugrunde, die naturgemäss auf entgegengesetzten Interessen der Parteien basiert (vgl. Sachverhalt des BGer-Urteils 4D_54/2013 vom 6.1.2014, nicht publiziert in: BGE 140 III 30). Anders als im klassischen Zivilprozess präsentiert sich die Interessenlage in familienrechtlichen Verfahren regelmässig anders.