{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2023-01-24", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-22-8_2023-01-24.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10963", "Checksum": "e4bd2bfcf7d0d59abd5a548890bc3430"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 22 8", "2023 II Nr. 2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 24.01.2023 3C 22 8 (2023 II Nr. 2)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. 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Abteilung 24.01.2023 3C 22 8 (2023 II Nr. 2)\nRegeste:\nDas selbständige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren ist als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren, weshalb die Verfahrenskosten nach Ermessen zu verteilen sind. | Art. 158 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO. | Familienrecht\n\n Verfahren (vgl. Art. 284 ZPO; Sterchi, a.a.O., Art. 107 ZPO N 11). Bedarf eine Partei Angaben über die wirtschaftliche Situation der anderen Partei, um einen allfälligen Abänderungsanspruch zu prüfen, so kann sie sich auf prozessuale Editions- und Auskunftspflichten stützen, eine unbezifferte Forderungsklage erheben und die Bezifferung nach Abschluss des Beweisverfahrens vornehmen (vgl. Art. 85 ZPO). Soweit es ihr möglich ist, kann sie auch ein beziffertes Rechtsbegehren stellen und die Edition von Unterlagen zu Beweiszwecken beantragen. Will die Partei aber vorerst nur die Prozesschancen abklären, wird sie ihr Editionsbegehren regelmässig im Rahmen eines Verfahrens um vorsorgliche Beweisführung stellen. Weder unverheiratete noch geschiedene Parteien können sich dabei auf den materiell-rechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB berufen. Insofern werden für sämtliche vorgenannten Rechtsbehelfe rechtsgenügende Behauptungen vorausgesetzt, welche Tatsachen durch die zu edierenden Urkunden bewiesen werden sollen (vgl. Maier, Rechtsbehelfe zur Informationsbeschaffung im Ehegüterrecht bei strittigen Scheidungen, in: ZZZ 51/2020, S. 193 ff.). 3.5.4. Stellt eine Partei zur Sicherung eines gefährdeten Beweismittels oder zur Abklärung ihrer Prozesschancen ein Gesuch um vorsorgliche Beweisführung, um im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren an die Unterlagen zum Einkommen der Gegenpartei zu gelangen, muss nach dem Gesagten ein familienrechtliches Verfahren vorliegen. Die gesuchstellende Partei macht ihr Auskunftsbegehren zwar in einem selbständigen Verfahren um vorsorgliche Beweisführung geltend, der zugrundeliegende Hauptsachenanspruch ist jedoch derselbe wie in einem Abänderungsverfahren. Beiden Verfahren liegt ein familiärer Konflikt zugrunde, dessen Besonderheiten es rechtfertigen, die Kosten nach Ermessen zu verteilen. Dem Verfahren um vorsorgliche Beweisführung kommt lediglich eine Hilfsfunktion in Bezug auf das allfällige Abänderungsverfahren zu. Das Gericht hat anhand des familienrechtlichen Hauptanspruchs zu prüfen, ob eine Gefährdung der Beweismittel oder ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht ist. Wenngleich zwischen unverheirateten oder geschiedenen Parteien kein materiellrechtlicher Auskunftsanspruch im Sinne von Art. 170 ZGB (mehr) besteht, hat der Abänderungsanspruch seine Grundlage im materiellen Zivilrecht (Art. 129 ZGB, Art. 286 ZGB) und – soweit es um die Beurteilung von Unterhaltsansprüchen Minderjähriger geht – hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen (Art. 284 Abs. 3 i.V.m. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Da für ein Verfahren um vorsorgliche Beweisführung kein Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung besteht (BGE 141 I 241 E. 4) und nach- oder ausserehelich auch kein Prozesskostenvorschuss verlangt werden kann (vgl. BGE 142 III 36 E. 2), soll ein allfälliger Abänderungsanspruch Minderjähriger nicht im Vornherein daran scheitern, dass die gesuchstellende Partei stets die Verfahrenskosten der vorsorglichen Beweisführung zu tragen hat (vgl. Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101], Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]). Es widerspräche zudem der Prozessökonomie, wenn eine Partei stets ein Abänderungsverfahren einleiten müsste, um ihre Prozesschancen zu klären und eine Verteilung der Verfahrenskosten nach Ermessen zu erreichen. Aus den genannten Gründen ist auch das selbständige Verfahren um vorsorgliche Beweisführung im Hinblick auf ein allfälliges Abänderungsverfahren als familienrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO zu qualifizieren, so dass es dem Gericht freisteht, die Prozesskosten nach Ermessen zu verteilen. |"}