Mit Blick auf das nicht sehr umfangreiche Beschwerdeverfahren, das rechtlich keine Schwierigkeiten bot und für die Beschwerdeführerin von mässiger Bedeutung war (Streitwert rund Fr. 2'600.--), ist eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen. Abgesehen davon, dass die Kostennote für die ex aequo et bono zu bemessende Umtriebsentschädigung nicht massgebend ist, gilt es dazu festzustellen, dass der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 280.-- nicht dem im Kanton Luzern geltenden Anwalts-Tarif entspricht. Zudem können nicht die gleichen Aufwendungen geltend gemacht werden, wie bei einer externen Vertretung;