§ 8 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 JusKV). Der Rahmen für die Umtriebsentschädigung beträgt somit vorliegend maximal Fr. 187.50 bis Fr. 3'750.-- (§ 29 Abs. 2 JusKV). Mit Blick auf das nicht sehr umfangreiche Beschwerdeverfahren, das rechtlich keine Schwierigkeiten bot und für die Beschwerdeführerin von mässiger Bedeutung war (Streitwert rund Fr. 2'600.--), ist eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- (inkl. Auslagen und MWST) angemessen.