Allerdings bemisst sich diese nicht nach den (höheren) Honoraransätzen, welche bei Beizug eines mandatierten externen Rechtsvertreters zur Anwendung kommen (BGer-Urteil 2C_807/2008 vom 19.6.2009 E. 4.3). Vielmehr ist in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen. Nach § 29 Abs. 2 JusKV beträgt die Umtriebsentschädigung der Anwältin, die in eigener Sache handelt, maximal die Hälfte der Gebühr nach § 31 oder § 32. Für das Honorar der berufsmässigen Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren ergibt sich ein Gebührenrahmen von Fr. 375.-- bis Fr. 7'500.-- (§ 9 i.V.m. § 8 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 JusKV).