95 Abs. 3 lit. c ZPO besteht aber die Möglichkeit einer Partei, welche nicht berufsmässig vertreten ist, eine angemessene Umtriebsentschädigung auszurichten. Diese Bestimmung zielt vor allem auf Selbstständigerwerbende, die aufgrund des Prozesses einen nachweisbaren Verdienstausfall erleiden (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 18.6.2006, in: BBl 2006 S. 7293). Diese Situation ist mit jener einer Anwältin oder eines Anwalts vergleichbar, die oder der in eigener Sache auftritt. Diese sind nicht gemäss Anwaltstarif zu entschädigen; ihnen ist vielmehr in analoger Anwendung von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine tiefere, ex aequo et bono bemessene Entschädigung zuzusprechen.