Eine erneute Eingabe würde zu mehr Aufwand und höheren Kosten führen. Im Übrigen ist es auch im Rahmen eines Massnahmengesuchs durchaus möglich, eine Vereinbarung zu treffen, nachdem gemäss Art. 273 ZPO i.V.m. Art. 276 ZPO das Gericht eine mündliche Verhandlung durchführen muss. Die Berufung des Gesuchsgegners gegen den Zwischenentscheid vom 19. Juli 2021 wird daher abgewiesen. |