Der Eheschutz- und der Massnahmenrichter haben grundsätzlich die gleichen Kompetenzen. Die im vorliegenden Eheschutzgesuch gestellten Anträge können auch vom Massnahmenrichter getroffen werden. Schliesslich würde ein allfälliger Rückzug der Scheidungsklage nicht dazu führen, dass das Massnahmengesuch dahinfällt (Leuenberger, in: FamKomm. Scheidung [Hrsg. Schwenzer/Frankhauser], Bern 2017, Anh. ZPO Art. 276 N 12; BGE 137 III 614). 4.2. Zusammenfassend gibt es vorliegend keine überzeugenden Gründe, die als Eheschutzgesuch bezeichnete Eingabe nicht als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 276 ZPO entgegenzunehmen.