276 Abs. 1 ZPO). Zudem bleibt die örtliche Zuständigkeit bestehen, ist doch das Eheschutzgesuch am Gericht eingereicht worden, an dem bereits der Scheidungsprozess hängig ist. Gleiches gilt für eine allfällige künftige Aufhebung oder Abänderung der vom Eheschutzgericht oder dem Massnahmengericht getroffenen Massnahmen (Art. 276 Abs. 2 ZPO). Ebenfalls ist für beide Verfahren der Einzelrichter zuständig (§ 35 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Organisation der Gerichte und Behörden in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren [JusG; SRL Nr. 260]). Der Eheschutz- und der Massnahmenrichter haben grundsätzlich die gleichen Kompetenzen.