Eheschutzverfahren und vorsorgliche Massnahmen verfolgen ähnliche Ziele. Dabei sollen die notwendigen Massnahmen während des Getrenntlebens der Ehegatten im Rahmen eines schnellen Verfahrens geregelt werden (Art. 175 ff. ZGB sowie Art. 276 Abs. 1 ZPO). Wie bei der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Rechtsmittels die Konversion möglich ist (vgl. dazu vorgehend E. 2.2), stellt sich hier grundsätzlich dieselbe Frage. Ein solches Vorgehen ist aber nur zulässig, wenn dadurch die Rechte der Gegenpartei nicht beeinträchtigt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es gilt für beide Verfahren das summarische Verfahren (Art. 271 und Art. 276 Abs. 1 ZPO).