Ob die Voraussetzungen einer Scheidung gestützt auf Art. 115 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; SR 210) erfüllt sind, hat letztlich das Gericht zu entscheiden. Mit dem Einreichen der Scheidungsklage ist die Zuständigkeit des Eheschutzrichters grundsätzlich weggefallen. Streng genommen dürfte auf das Eheschutzgesuch daher nicht eingetreten werden. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Scheidungsgericht das als Eheschutzgesuch bezeichnete Gesuch als solches um vorsorgliche Massnahmen behandeln kann bzw. muss. Eheschutzverfahren und vorsorgliche Massnahmen verfolgen ähnliche Ziele.