Zunächst ist festzuhalten, dass ein Eheschutzgesuch grundsätzlich nicht mehr anhängig gemacht werden kann, wenn der Scheidungsprozess hängig ist. In einem solchen Fall hat das Scheidungsgericht gemäss Art. 276 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) die nötigen Massnahmen zu treffen. Aus den Akten ist erkennbar, dass die Gesuchstellerin Kenntnis davon hatte, dass der Gesuchsgegner den Scheidungsprozess anhängig gemacht hatte. Soweit sie dabei geltend macht, die vom Gesuchsgegner eingereichte Scheidungsklage sei wohl erfolglos, verhilft ihr dieses Argument nicht, die Zuständigkeit des Eheschutzrichters zu begründen. Ob die Voraussetzungen einer Scheidung gestützt auf Art.