Von daher hat die Vorinstanz in einem anfechtbaren Entscheid (vorsorglich) über den Weiterbestand oder die Änderung der superprovisorischen Verfügung vom 29. November 2018 zu entscheiden. 1.2.4. Die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird innert kurzer und angemessener Frist über den Weiterbestand der superprovisorischen Verfügung in einem begründeten und anfechtbaren (vorsorglichen) Entscheid zu befinden haben, unter Anhörung der Kinder, der Beiständin und der Kindesvertreterin. In diesem Sinne ist die Sache zum Entscheid zurückzuweisen. |