Unter diesen Umständen hat die zuständige Instanz nach Eingang der gesuchsgegnerischen Vernehmlassung unverzüglich einen Entscheid zu erlassen, der selbstständig anfechtbar ist. Prozessrechtlich drängt sich dabei die Eröffnung eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens im Sinne von Art. 261 ff. ZPO auf. Nicht hilfreich wäre jedenfalls der Erlass eines Teilentscheids im Eheschutzverfahrens. Zwar könnte dieser Entscheid selbstständig angefochten werden. Hingegen wäre eine spätere Änderung zusammen mit der Hauptsache dann nicht mehr möglich (vgl. Art. 237 Abs. 2 ZPO), selbst wenn sich aufgrund des weiteren Beweisverfahrens eine Änderung aufdrängen würde.