Dabei wird nicht verkannt, dass solche Massnahmen auch in einem Eheschutzverfahren getroffen werden können. Sofern nun aber der Abschluss eines Eheschutzverfahrens (als Hauptsache) zeitlich nicht absehbar ist und mit dessen Erledigung nicht innert hinreichender Frist gerechnet werden kann, insbesondere weil noch ein Gutachten oder Berichte eingeholt werden müssen, muss es den betroffenen Parteien möglich sein, gegen eine solche superprovisorische Verfügung vorgehen zu können. Unter diesen Umständen hat die zuständige Instanz nach Eingang der gesuchsgegnerischen Vernehmlassung unverzüglich einen Entscheid zu erlassen, der selbstständig anfechtbar ist.