Allein der vorliegende Fall zeigt mir grosser Deutlichkeit, dass vorsorgliche Massnahmen zusätzlich zu einem Eheschutzverfahren unter gewissen Umständen zulässig sein müssen. Insbesondere Kindesschutzmassnahmen sind oftmals dringlich zu erlassen, so dass auch von Seiten der zuständigen Richterperson zeitnah im Sinne einer superprovisorischen Massnahme entschieden werden muss, sofern die Zuständigkeit des Gerichts hierzu gemäss Art. 315a Abs. 1 ZGB gegeben ist. Dabei wird nicht verkannt, dass solche Massnahmen auch in einem Eheschutzverfahren getroffen werden können.