Nach Eingang der gesuchsgegnerischen Vernehmlassung hat die zuständige Instanz unverzüglich (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO) einen Entscheid zu erlassen, der selbstständig anfechtbar ist. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1.1. (…) Nach der Rechtsprechung des Kantonsgerichts können in Eheschutzverfahren durchaus superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO verfügt werden, wobei gegen solche kein kantonales Rechtsmittel gegeben ist (LGVE 2011 I Nr. 35 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Huber, in: Komm. zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [Hrsg. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger], 3. Aufl. 2016, Art.