{"Signatur": "LU_KG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2019-02-20", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_002_3C-19-4_2019-02-20.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10737", "Checksum": "3a3a06d130f8c93f6e28907f58a85aab"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["3C 19 4", "2019 II Nr. 3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.02.2019 3C 19 4 (2019 II Nr. 3)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  2. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  2. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Bestätigung der Rechtsprechung, wonach superprovisorische Verfügungen nach Art. 265 ZPO nicht anfechtbar sind. Eigenständige zusätzliche superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sind zulässig. Nach Eingang der gesuchsgegnerischen Vernehmlassung hat die zuständige Instanz unverzüglich (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO) einen Entscheid zu erlassen, der selbstständig anfechtbar ist. | Art. 261 Abs. 1 ZPO, Art. 265 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO | Familienrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:01:56", "Checksum": "f7c48103e0251c9c866c5b9d6fea62c6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 2. Abteilung 20.02.2019 3C 19 4 (2019 II Nr. 3)\nRegeste:\nBestätigung der Rechtsprechung, wonach superprovisorische Verfügungen nach Art. 265 ZPO nicht anfechtbar sind. Eigenständige zusätzliche superprovisorische Massnahmen nach Art. 265 ZPO im Rahmen eines Eheschutzverfahrens sind zulässig. Nach Eingang der gesuchsgegnerischen Vernehmlassung hat die zuständige Instanz unverzüglich (vgl. Art. 265 Abs. 2 ZPO) einen Entscheid zu erlassen, der selbstständig anfechtbar ist. | Art. 261 Abs. 1 ZPO, Art. 265 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO | Familienrecht\n\n im Eheschutzverfahren sind deshalb hohe Anforderungen zu stellen. 1.2.3. In ihrer Verfügung vom 9. Januar 2019 hält die Vorinstanz fest, dass die familiäre Situation der Parteien noch nicht abschliessend geklärt sei und die superprovisorisch verfügte Fremdplatzierung noch nicht aufgehoben werde. Die Vorinstanz hat ihre Verfügung sinngemäss im Rahmen eines vorsorglichen Massnahmenverfahrens erlassen. Wie bereits vermerkt, schreibt Art. 265 Abs. 2 ZPO vor, dass nach Anhören der Gegenpartei das Gericht unverzüglich entscheiden muss. Indem die Vorinstanz B. in ihrer Verfügung vom 9. Januar 2019 darauf hinwies, dass an der superprovisorischen Verfügung festgehalten werde und dabei in zeitlicher Hinsicht völlig offen gelassen hat, wann mit einem Endentscheid überhaupt zu rechnen ist, hat sie Art. 265 Abs. 2 ZPO verletzt, was eine Rechtsverweigerung darstellt. Dabei darf auch nicht unberücksichtigt gelassen werden, dass seit dem Erlass der superprovisorischen Verfügung mehrere Wochen verstrichen sind und die Parteien die Fremdplatzierung ihrer Kinder bis zum heutigen Zeitpunkt nicht anfechten können. Zudem ist es auch nicht zulässig, dass das in die Geschäftskontrolle aufgenommene vorsorgliche Massnahmenverfahren formlos mit der Hauptsache vereinigt wird, ohne die Parteien diesbezüglich zu informieren. Von daher hat die Vorinstanz in einem anfechtbaren Entscheid (vorsorglich) über den Weiterbestand oder die Änderung der superprovisorischen Verfügung vom 29. November 2018 zu entscheiden. 1.2.4. Die prozessleitende Verfügung der Vorinstanz vom 9. Januar 2019 ist daher aufzuheben. Die Vorinstanz wird innert kurzer und angemessener Frist über den Weiterbestand der superprovisorischen Verfügung in einem begründeten und anfechtbaren (vorsorglichen) Entscheid zu befinden haben, unter Anhörung der Kinder, der Beiständin und der Kindesvertreterin. In diesem Sinne ist die Sache zum Entscheid zurückzuweisen. |"}