Nachdem über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden ist, ist Spruchreife noch nicht gegeben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 3.3. Bevor die Beschwerdeführerin im Urteilsabänderungsprozess zur Einreichung der Klageantwort aufzufordern ist, ist über das Gesuch um Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung zu entscheiden. Daher sind Rechtsspruch Ziff. 2 und Ziff. 2 (recte Ziff. 3) der angefochtenen Verfügung vollumfänglich aufzuheben. |