100 Abs. 2 ZPO sieht nämlich vor, dass das Gericht die zu leistende Sicherheit nachträglich erhöhen, herabsetzen oder aufheben kann. Es wäre daher nicht im Sinne der Prozessökonomie, wenn das Kantonsgericht nun einen Entscheid fällen würde, der je nach Ausgang des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege von der Vorinstanz gleich wieder abgeändert werden müsste. Nachdem über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege noch nicht entschieden worden ist, ist Spruchreife noch nicht gegeben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.